| BlitzInfo |
| § 1 Geltungsbeginn |
| § 2 Geltungsdauer |
| § 3 Art des Dienstverhältnisses |
| § 4 Anwendung der Wiener Landarbeitsordnung 1990 |
| § 5 Arbeitszeit |
| § 6 Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit |
| § 7 Entlohnung |
| § 8 Entgeltfortzahlung |
| § 9 Mutterschutz |
| § 10 Urlaub |
| § 11 Haushaltszulage |
| § 12 Enden des Dienstverhältnisses |
| § 13 Schlichtung von Streitigkeiten |
| § 14 Dienstwohnung |
| § 15 Schmutzzulagen |
| § 16 Besondere Entlohnungsfälle |
| § 17 Sonderzahlung |
| § 18 Dienstjubiläum |
| § 19 Arbeits- und Schutzkleidung |
| § 20 Abfertigung |
| § 21 Berechnung der Dienstzeiten |
| § 22 Reisekosten |
| § 23 Unterkunft |
| § 24 Sorgfaltspflicht |
| § 25 Akkordarbeiten |
| § 26 Zeitlohnarbeiten |
| entfällt ab 03/03: § 27 Verpflegsgeld |
| entfällt ab 03/03: § 28 Partieführer |
| entfällt ab 03/03: § 29 Köchin |
| § 30 Beurlaubung |
| § 31 Sonderzahlung |
| § 32 Abfertigung |
| § 33 Berechnung der Dienstzeiten |
| Vertragsschließende |
| Anlage 1: Zeitlöhne |
| Anlage 2: Leistungsprämien und -zulagen für Landarbeiter |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2002 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2003 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2004 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2005 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2006 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2007 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2008 |
| ÄNDERUNGEN zum 1.3.2009 |
| Lohn - Gehfaltstafeln |
| a) Landarbeiter 1. Hof- und Feldarbeiter, Traktorführer ohne Führerschein, Mitfahrer, Vorarbeiter: Stundenlohn Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 1. Hof- und Feldarbeiter, Traktorführer ohne Führerschein, Mitfahrer, Vorarbeiter: Stundenlohn ansonsten |
| a) Landarbeiter 2. Hof- und Feldarbeiter ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien, Traktorführer mit Führerschein: Stundenlohn Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 2. Hof- und Feldarbeiter ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien, Traktorführer mit Führerschein: Stundenlohn ansonsten |
| a) Landarbeiter 3. Traktorführer mit FS ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien: Stundenlohn Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 3. Traktorführer mit FS ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien: Stundenlohn ansonsten |
| a) Landarbeiter 4a. Traktorführer mit Meisterprüfung: Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 4b. Traktorführer mit Meisterprüfung ab Erreichung des 50. Lebensjahres nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Verwendung: Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 5a. Traktorführer mit Landwirtschaftsmeisterprüfung nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Verwendung: Facharbeiter |
| a) Landarbeiter 5b. Traktorführer mit Landwirtschaftsmeisterprüfung ab Erreichung des 50. Lebensjahres nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Verwendung: Facharbeiter |
| b) Gutshandwerker: 1. Angelernte Gutshandwerker mit Praxis unter drei Jahren: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 2. Gelernte Gutshandwerker unter einer zweijährigen und angelernte Gutshandwerker unter einer achtjährigen Tätigkeit im Betrieb: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 3. Gelernte Gutshandwerker, die auch als Traktorführer verwendet werden, unter einer zweijährigen Tätigkeit im Betrieb: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 4. Angelernte Gutshandwerker nach einer achtjährigen Tätigkeit im Betrieb: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 5. Gelernte Gutshandwerker nach einer zweijährigen Tätigkeit im Betrieb, Professionisten in der Zentralwerkstätte: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 6. Gelernte Gutshandwerker u. Professionisten der Zentralwerkstätte ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien, Gutshandwerker mit Meisterprüfung nach einer 2-j. Tätigkeit im Betrieb |
| b) Gutshandwerker: 7. Gutshandwerker mit Meisterprüfung und Meister in der Zentralwerkstätte ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien, Meister 1. Klasse in der Zentralwerkstätte: Stundenlohn |
| b) Gutshandwerker: 8. Meister 1. Klasse in der Zentralwerkstätte ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien, Werkmeister in der Zentralwerkstätte, Lenker des Personenkraftwagens des Landwirtschaftsbetriebes |
| b) Gutshandwerker: 9. Werkmeister in der Zentralwerkstätte und Lenker des Personenkraftwagens des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien ab Erreichung des 50. Lebensjahres und nach einer zehnjährigen Tätigkeit bei der Stadt Wien: Stundenlohn |
| c) Saisonarbeiter 1. Arbeiter Stundenlohn |
| bis 02/03: c) Saisonarbeiter 2. Partieführer bei Arbeitspartien a) bis zu 14 Saisonarbeitern: Stundenlohn |
| bis 02/03: c) Saisonarbeiter 2. Partieführer bei Arbeitspartien b) von 15 bis 20 Saisonarbeitern: Stundenlohn |
| bis 02/03: c) Saisonarbeiter 3. Köchin: Stundenlohn |
| Zulagen |
| Anlage 2: Ackerungsprämie |
| Anlage 2: Vorbereitungsprämie pro ha |
| Anlage 2: Prämie für Mulchen pro ha |
| Anlage 2: Prämie für Handelsdüngerstreuen (nicht für die Kopfdüngung) einheitlich pro ha |
| Anlage 2: Anbauprämie: bei Gemüse pro ha |
| Anlage 2: Anbauprämie: bei sonstigen Feldfrüchten je ha |
| Anlage 2: Anbauprämie: hievon erhalten der Traktorführer |
| Anlage 2: Anbauprämie: hievon erhalten der Traktorführer bzw |
| Anlage 2: Anbauprämie: hievon erhalten der (die) Arbeiter(in) auf der Sämaschine |
| Anlage 2: Anbauprämie: hievon erhalten der (die) Arbeiter(in) auf der Sämaschine bzw |
| Anlage 2: Prämie für die Bedienung der Fräse-Anbaukombinationsmaschine pro ha |
| Anlage 2: Prämie für Zuckerrübenhacken mit der Maschine: für die ersten 2 ha je ha |
| Anlage 2: Prämie für Zuckerrübenhacken mit der Maschine: darüber je ha |
| Anlage 2: Prämie für Kartoffelhacke und Häufeln mit der Maschine: pro ha |
| Anlage 2: Rübenernte und -abfuhr: 2.) Alle Traktorführer, die bei der Rübenernte beschäftigt sind, erhalten bei ganztägiger Arbeitsleistung eine Zulage von |
| Anlage 2: Rübenernte und -abfuhr: 2.) Die Traktorführer erhalten für das Abführen der Zuckerrübe zur Bahn oder Prisme je Meterzentner abgeführter Zuckerrübe eine Prämie von |
| Anlage 2: Rübenernte und -abfuhr: 3.) Mit dem dreireihigen Rübenvollernter - gezogen - (Ein-Mann-Bedienung) für jeden Meterzentner Zuckerrüben eine Prämie von ... |
| Anlage 2: Kartoffelernte und -abfuhr: 1.) alle Traktorführer, die bei der Kartoffelernte beschäftigt sind, erhalten bei ganztägiger Arbeitsleistung eine Zulage von ... |
| Anlage 2: Kartoffelernte und -abfuhr: 2.) bei der Arbeit mit allen Kartoffelvollerntegeräten (Ein-Mann-Bedienung) erhält der Traktorführer für jeden Meterzentner Kartoffel eine Prämie von |
| Anlage 2: Mähdruschprämie: 1. breite Selbstfahrer, Ein-Mann-Bedienung (Traktorführer) je Meterzentner |
| Anlage 2: Mähdruschprämie: 2. als Vergütung des Zeitverlustes erhält der Traktorführer eine Zulage pro Arbeitstag a) für das Entleeren des Fruchttanks von |
| Anlage 2: Mähdruschprämie: 3. für das Abführen von Getreide nach dem Mähdrusch erhält der Traktorführer je Meterzentner |
| Anlage 2: Zulage bei der Karottenernte: bei ganztägiger Arbeit mit dem Hubstapler gebührt eine Zulage täglich von |
| Anlage 2: Prämie für die Arbeit bei der Presse: bei voller Tagesleistung (ganztägig) |
| Anlage 2: Prämie für das Rebenschneiden: bei voller Tagesleistung (ganztägig) |
| Anlage 2: Prämie für das Hacken und Sicheln im Weingarten: bei voller Tagesleistung (ganztägig) |
| Anlage 2: Leseprämie: pro Meterzentner gelesener Weintrauben |
| Anlage 2: Schmutzzulage für Senkgrubenreinigen: pro Grube |
| Haushaltszulage (§ 11): für das erste Kind monatlich |
| Haushaltszulage (§ 11): für jedes weitere Kind monatlich |
| Gutshandwerker Zulage (§ 16): monatlich |
| Gutshandwerker mit Gesellenprüfung Zulage (§ 16): monatlich |
| Dienstnehmer, die überwiegend als Lastkraftwagenfahrer eingesetzt werden Zulage (§ 16): monatlich |
| Tristenbauer und das Personal bei Mähdreschern erhalten eine Zulage von ... pro Stunde (§ 26) |
| entfällt ab 03/03: Verpflegsgeld (§ 27) |
| entfällt ab 03/03: Partieführerprämie (§ 28: 5.)) |
| Sonderzahlungen § 31: Die Saisonarbeiter, einschließlich Partieführer und KöchIn, erhalte nach Beendigung der Arbeiten eine Sonderzahlung von ... |
| Sonderzahlungen § 31aufgegliedert: Die Saisonarbeiter, einschließlich Partieführer und KöchIn, erhalte nach Beendigung der Arbeiten eine Sonderzahlung für die Grünarbeit |
| Sonderzahlungen § 31aufgegliedert: Die Saisonarbeiter, einschließlich Partieführer und KöchIn, erhalte nach Beendigung der Arbeiten eine Sonderzahlung für die Getreideernte |
| Sonderzahlungen § 31aufgegliedert: Die Saisonarbeiter, einschließlich Partieführer und KöchIn, erhalte nach Beendigung der Arbeiten eine Sonderzahlung für die Rübenernte |